Allgemeine Benutzungsrichtlinien Digital-TV Dienstleistungen
Inhaltsverzeichnis
1. Anwendungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Benutzungsrichtlinien für Digital-TV-Dienstleistungen («TV-Benutzungsrichtlinien») sind integrierter Bestandteil des zwischen dem Kunden (der «Kunde») und dem lokal zuständigen Quickline-Partner («Quickline-Partner») über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Digital-TV (die «Dienstleistung» oder die «Dienstleistungen») abgeschlossenen Vertrages (der «Vertrag»).
1.2 Die vorliegenden TV-Benutzungsrichtlinien ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») zwischen dem Kunden unddem Quickline-Partner. Bei der Benutzung von Quickline TV Applikationen gelten die Allgemeinen Benutzungsrichtlinien für den Empfang von Quickline TV Applikationen.
2. Leistung des Quickline-Partners
2.1 Mit den interaktiven Fernsehangeboten und dem digitalen TV bietet der Quickline-Partner dem Kunden Zugang zu einer Vielzahl von Fernsehund Radioprogrammen, einer Videothek sowie weiteren Angeboten über die TV-Zugangsdose, verbunden mit einer breiten Palette von Funktionalitäten
2.2 Der Leistungsumfang des interaktiven Fernsehangebotes oder digitalem TV besteht aus einem Grundangebot sowie verschiedenen Zusatzoptionen mit erweiterten Leistungen/Funktionalitäten. Das Grundangebot ist in der monatlichen Abonnementsgebühr inbegriffen. Die Zusatzoptionen können gegen eine einmalige oder monatliche Zusatzgebühr bezogen werden. Ein Bezug von Zusatzoptionen ist mit Vertragsabschluss oder zu jedem späteren Zeitpunkt während der Vertragsdauer möglich. Die jeweiligen Inhalte und Funktionalitäten des Grund- und der Zusatzangebote der interaktiven Fernsehangebote oder digitalem TV sowie die entsprechenden Gebührensätze können jederzeit auf der Website quickline.ch abgerufen werden. Mit der Bestellung eines interaktiven Fernsehangebotes (Grundangebot und allfällige Zusatzoptionen) oder digitalem TV akzeptiert der Kunde die jeweils geltenden Preise gemäss Publikation auf der Website quickline.ch. Die Preise können vom Quickline-Partner jederzeit angepasst werden.
2.3 Der Quickline-Partner behält sich das Recht vor, Dienstleistungen und die Angebote (insbesondere die empfangbaren Fernseh- und Radioprogramme) jederzeit einzuschränken, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu ändern. Derartige Änderungen begründen in keinem Fall ein ausserordentliches Kündigungsrecht des Kunden. Der Quickline-Partner behält sich weiter das Recht vor, die Software der Set-Top-Box jederzeit zu aktualisieren und/oder die Hardware jederzeit auszutauschen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass bestimmte Sender (insbesondere HD-Sender) abhängig von der Leistungsfähigkeit des Anschlusses des Kunden sind.
2.4 Die Nutzung der interaktiven Fernsehangebote auf einem TV-Gerät bedingt die Installation einer Set-Top-Box beim Kunden. Die Installation kann optional durch den Quickline-Partner in Auftrag gegeben werden. Der Quickline-Partner behält sich das Recht vor, eine allfällige Setup-Gebühr zu verlangen und nach Aufwand zu verrechnen.
2.5 Der Quickline-Partner gewährt keine Zusicherung für ein unterbruchs- und störungsfreies Funktionieren des interaktiven Fernsehangebotes oder digitalem TV und der Quickline-Partner garantiert weder die Richtigkeit, die Aktualität noch die Vollständigkeit von Informationen (z.B. Sprache, Bilder, Klänge, Empfehlungen oder andere Daten), welche über das interaktive Fernsehangebot oder dem digitalen TV empfangen werden können. Der Quickline-Partner haftet nicht für allfällige Schäden infolge von Unterbrüchen oder Ausfällen sämtlicher TV Produkte, unabhängig des jeweiligen Grundes.
2.6 Der Quickline-Partner haftet nicht für mögliche Schäden, welche dem Kunden durch die Nutzung der interaktiven Fernsehangebote oder digitalem TV oder durch die Installation notwendiger Hard- oder Software entstehen können. Der Quickline-Partner haftet ferner auch nicht für mögliche Schäden des Kunden aus dem Verlust oder der Beschädigung von nicht gesicherten Daten oder Software.
2.7 Quickline und ihre Drittlieferanten haften nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität, Rechtsmässigkeit sowie Verfügbarkeit von Inhalten, welche von Dritten erstellt, bei Dritten abrufbar bzw. über das interaktive Fernsehangebot oder das digitale TV zugänglich gemacht werden.
2.8 Der Quickline-Partner informiert die Kunden, soweit möglich, über Betriebsunterbrüche, die zur Behebung von Störungen, Vornahme von Wartungsarbeiten, Einführung neuer Technologien oder sonst wie nötig sind. Der Quickline-Partner ist bemüht, solche Unterbrüche kurz zu halten und sie, wenn immer möglich, in verkehrsarme Zeiten zu legen.
3. Leistungen des Kunden
3.1 Voraussetzung für den Betrieb der interaktiven Fernsehangebote oder digitalem TV ist die Installation einer rückkanaltauglichen TV-Dose eines Quickline-Partners. Falls keine rückkanaltaugliche TV-Dose vorhanden ist, hat der Kunde eine solche vorgängig und auf eigene Rechnung von seinem Quickline-Partner oder einem ausgewiesenen Installateur installieren zu lassen. Der Kunde ist ausserdem für die Beschaffung und Einrichtung eines funktionstüchtigen und für digitales TV geeigneten TV-Endgerätes und für die Beschaffung und Einrichtung sämtlicher für den Betrieb des interaktiven Fernsehangebotes und digitalem TV notwendigen Anschlüsse verantwortlich. Er erstellt und unterhält auf eigene Kosten die für das interaktive Fernsehangebot und digitalem TV
notwendigen Anschlüsse, namentlich die rückkanaltaugliche TV-Dose.
3.2 Der Kunde ist selber verantwortlich für die Verkabelung und Installation der für das interaktive Fernsehangebotes oder digitalem TV notwendigen Anlagen (Set-Top-Box, TV-Endgerät). Sämtliche diesbezüglichen Aufwendungen gehen zu Lasten des Kunden.
3.3 Der Kunde ist selber verantwortlich für die Deinstallation des interaktiven Fernsehangebotes oder digitalem TV. Sämtliche diesbezüglichen Aufwendungen gehen zu Lasten des Kunden.
3.4 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Quickline-Partner für das interaktive Fernsehangebot und digitales TV Jugendschutzmassnahmen anbietet. Diese sind teilweise vorinstalliert und können vom Kunden aktiviert oder deaktiviert werden, wenn er dies wünscht. Der Quickline-Partner kann für entstandene Schäden durch die Nutzung oder Deaktivierung von Jugendschutzmassnahmen nicht haftbar gemacht werden.
3.5 Bei Störungen der interaktiven Fernsehangebote oder digitalem TV verpflichtet sich der Kunde, den Kundendienst des Quickline-Partners unverzüglich zu informieren. Die gültigen Öffnungszeiten der Servicenummer Quickline sind auf der Website quickline.ch abrufbar. Der Quickline-Partner wird sich um eine raschmögliche Reparatur kümmern. Dem Kunden steht indessen kein Anspruch auf Rückvergütung resp. Anrechnung für die Zeit des Ausfalls der interaktiven Fernsehangebote oder
digitalem TV geschuldeten Gebühren zu missbräuchlicher Nutzung der PIN-Codes.
3.6 Der Kunde gewährt dem Quickline-Partner nach vorheriger Vereinbarung jederzeit Zugang zur installierten Hardware zwecks Überprüfung, Installation und/oder Reparatur der Hardware. Für verunmöglichte Reparaturtermine kann der Quickline-Partner dem Kunden die Kosten für den entstandenen Aufwand in Rechnung stellen.
4. Verpflichtungen des Kunden
4.1 Der Kunde verpflichtet sich zur sorgfältigen Behandlung der ihm vom Quickline-Partner zur Verfügung gestellten Hardware. Er haftet für jede Beschädigung der Hardware durch unsachgemässe Benützung. Die Hardware bleibt während der gesamten Vertragsdauer im Eigentum des Quickline-Partners und ist nach Beendigung des Vertrages in einwandfreiem Zustand und innert
2 Wochen nach erstmaliger Aufforderung durch den Quickline-Partner an den Quickline-Partner zurückzugeben. Die Versicherung der Hardware ist Sache des Kunden (z.B. Feuer, Blitzschlag, Wasser, Diebstahl etc.)
4.2 Das interaktive Fernsehangebot des Quickline-Partners kann urheberrechtlich geschützte Firm- und Software sowie Bestandteile davon von Drittanbietern enthalten, welche zusätzliche Regelungen zu den vorliegenden Benutzungsrichtlinien voraussetzen. Der Kunde verpflichtet sich vorgängig zur Nutzung des interaktiven Fernsehangebots deren Nutzungsbestimmungen und Datenschutzbestimmungen zu akzeptieren. Die jeweils aktuellen Bestimmungen von Drittanbietern können jederzeit
auf quickline.ch abgerufen werden.
4.3 Der Kunde und die von ihm Berechtigten haben nach erfolgter Nutzung der interaktiven Fernsehangebote die Pflicht, die Dienstleistungen des Quickline-Partners gemäss dem vorgeschriebenen Verfahren zu verlassen und namentlich auf «Logout», «Abmelden» oder «Exit» zu klicken und den benutzten Browser resp. die benutzte Oberfläche zu schliessen, damit Dritten der Zugang zum Konto des Kunden verwehrt bleibt. Der Kunde und die von ihm berechtigen Personen können, wenn sein interaktives Fernsehangebot diese Funktion unterstützt, die Nutzungsprofile mit einem PIN schützen. Der Kunde und die von ihm Berechtigten sind für die sichere Aufbewahrung der entsprechenden PIN-Codes selbst verantwortlich. Die Risiken aus einer missbräuchlichen PIN-Verwendung und entstandener Schäden liegt beim Kunden. Der Quickline-Partner übernimmt keine Folgeschäden aus missbräuchlicher Nutzung der PIN-Codes.
4.4 Jede andere als die in diesen TV-Benutzungsrichtlinien umschriebene Verwendung der Hardware und/oder Software durch den Kunden oder durch Dritte ist ausdrücklich untersagt. Der Kunde ist für den vertragsgemässen Gebrauch der Hardware und/oder Software verantwortlich. Untersagt ist insbesondere das Öffnen der Hardware, die Vornahme von Eingriffen in Hard- oder Software, das Überlassen der Hard- oder Software an Dritte, die mutwillige Beschädigung sowie den Anschluss der Hardware an andere als die vorgesehenen Anschlüsse.
4.5 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die zur Verfügung gestellten Inhalte des interaktiven Fernsehangebotes oder digitalem TV ganz oder teilweise geschützt sind (Urheberrechtsschutz oder anderweitiger immaterialgüter-rechtlicher Schutz). Entsprechend darf der Kunde die ihm zur Verfügung gestellten Inhalte ausschliesslich für private und nicht-kommerzielle Zwecke verwenden. Die empfangenen Inhalte dürfen vom Kunden in keiner Art und Weise bearbeitet, verändert, kopiert, aus dem Endverbrauchergerät herausgelesen oder sonst wie weiterverwendet werden.
4.6 Der Empfang und den Gebrauch des interaktiven Fernsehangebotes oder digitalem TV in öffentlich zugänglichen Räumen (insbesondere Restaurants, Hotels, Kinos, Theatern, Ladenlokalen etc.) ist ohne vorgängige schriftliche Zustimmung durch den Quickline-Partner nicht erlaubt. Im Falle einer Zuwiderhandlung ist der Kunde haftbar für allfällig entstehende Schäden und verpflichtet sich, den Quickline-Partner vollumfänglich schadlos zu halten.
4.7 Es gelten die in Ziff. 3.6 der allgemeinen AGB beschriebenen Grundvoraussetzungen für das Nutzen dieser Dienstleistung.
5. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
5.1 Die Setup-Gebühr wird vom Quickline-Partner nach erfolgter Installation in Rechnung gestellt und ist vom Kunden bis zu dem in der Rechnung genannten Fälligkeitsdatum vollumfänglich zu bezahlen (Verfalltag). Kumulativ kann der Quickline-Partner beim Versenden einer Mahnung CHF 30.– pro Mahnung in Rechnung stellen. Ist das Konto beim Lastschriftverfahren nicht gedeckt, kann der Provider kumulativ eine Bearbeitungsgebühr von CHF 30.– in Rechnung stellen. Sollte der Kunde die oben genannten Zahlungsbedingungen verletzen, ist der Quickline-Partner zur Erhebung von 6% Verzugszins berechtigt.
5.2 Die Abonnementsgebühren für das Grundangebot sowie allfällige Zusatzoptionen werden vom jeweiligen Quickline-Partner, welcher den Digitalanschluss des Kunden bedient, in Rechnung gestellt. Bezüglich der Zahlungsbedingungen gelten die entsprechenden Bedingungen des lokal zuständigen Quickline Partner
6. Datenschutz
6.1 Es gelten die in Ziffer 10 der AGB aufgeführten Datenschutzbestimmungen.
6.2 Die Daten aus der Nutzung des interaktiven Fernsehangebotes oder dem digitalem TV werden vom Quickline Partner in dessen Datenbank oder bei Dritten im In- und Ausland gespeichert, um Auswertungen für Programmempfehlungen und/oder Werbung für sich und/oder Dritt-Partnern zukommen zu lassen. Sämtliche Dritt-Partner werden vom Quickline-Partner sorgfältig ausgewählt. Die Dritt-Partner werden zudem verpflichtet die Daten nur für die vereinbarten Zwecke zu verwenden und die Daten so zu bearbeiten, wie der Quickline-Partner dies selbst tun dürfte. In jedem Fall stellt der Quickline-Partner sicher, dass Dritt-Partner die Daten in Übereinstimmung mit dem Schweizer Datenschutzgesetz bearbeiten. Die Kunden haben jederzeit die Möglichkeit, die Empfehlungen und somit die Auswertung dafür in den Einstellungen des interaktiven Fernsehangebotes zu deaktivieren. Entsprechend werden die Daten in diesem Fall nur anonymisiert durch den Quickline-Partner für die Angebotsgestaltung verwendet
6.3 Soweit der Kunde das interaktive Fernsehangebot «Quickline TV-Box» verwendet, verpflichtet sich der Kunde die jeweils aktuelle Datenschutzbestimmung von Drittanbietern zu akzeptieren. Diese können jederzeit auf quickline.ch abgerufen werden.
7. Vertragsdauer und Kündigung
7.1 Der Vertrag beginnt mit der Aufschaltung des interaktiven Fernsehangebotes oder digitalem TV durch den Kunden.
7.2 er Vertrag kann von beiden Parteien unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden. Kündigungen haben schriftlich und auf das Ende eines jeden Monates zu erfolgen. Der TV-Dienst Pay-Pakete, kann ebenfalls unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf das Ende eines jeden Monates gekündigt werden.
8. Anwendbares Recht/Gerichtsstand
8.1 Das Vertragsverhältnis der Parteien unterliegt ausschliesslich schweizerischem Recht. Es gelten ausschliesslich die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Gerichtsstände.
Stand: Juli 2022